Überlastung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher - allerorten.
In Gesprächen mit uns beklagen Gerichtsvollzieher unzumutbare Überlastungen. In Folge sind die Bearbeitungszeiten drastisch gestiegen. Die Neuerungen des Gesetzes zur Zwangsvollstreckung bleiben in der Praxis hinter den Erwartungen zurück.
Wenn Sie eine Besitzeinweisung gemäß § 885a ZPO Beschränkter Vollstreckungsauftrag durchzuführen haben, fragen Sie mitunter die Vermieter, oder deren Anwälte, ob Sie auch die öffentliche Versteigerung der vom Räumungsschuldner hinterlassenen Gegenstände übernehmen können.
Die Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Versteigerungen ist zeitaufwendig. Als Gerichtsvollzieher aber, haben Sie viele Aufgaben zu bewältigen und stehen unter Termindruck.
Nach Rechtsauffassung von Gerichtsvollziehern handelt es sich bei Versteigerungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte bzw. Beräumungsrechte (§ 383 BGB) um sogenannte „freiwillige Versteigerungen“. Begründung: Für Gläubiger sind alternative Rechtswege zur Durchsetzung ihrer Forderungsrealisierung möglich. Die Durchführung von öffentlichen Versteigerungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Pfandrechte gehört nicht zur Daseinsvorsorge wenn öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer zur Verfügung stehen. Die Gerichtsvollzieher beziehen sich auch auf § 191 Abs 3 GVGA. Demzufolge muss der Gerichtsvollzieher den Versteigerungsauftrag ablehnen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, mit der Versteigerung einen zugelassenen Versteigerer zu beauftragen und wenn der aufsichtführende Richter diese Möglichkeit für den Bezirk des Amtsgerichts festgestellt hat. Da wir bundesweit tätig sind kann der Gerichtvollzieher darauf verweisen.
Insbesondere allgemein öffentlich bestellte, vereidigte Versteigerer stehen zur Durchführung von Verwertungen aufgrund der " Berliner Räumung" zur Verfügung.
Als Beamter sind Sie zur Neutralität verpflichtet und dürfen keine diesbezüglichen Empfehlungen zu einzelnen öffentlich bestellten, Versteigern Empfehlungen geben. Sie können aber auf den Versteigerernachweis des:
http://www.bundesverband-vereidigter-versteigerer.de/content/suche-nach-versteigerern/des Bundesverband der öffentlich bestellten,
vereidigten Versteigerer verweisen.
http://www.bundesverband-vereidigter-versteigerer.de/
Vielen Dank.