Berliner Räumung nach Zuschlagsbeschluss bei Zwangsversteigerung
Erwerber von Immobilien aus der Zwangsversteigerung stehen mitunter vor dem Problem, dass die vorherigen Eigentümer nach Zuschlagsbeschluss nicht wie vereinbart das Objekt räumen.
Durch § 885 Abs. 1 ZPO Berliner Räumung ist die reine Besitzeinweisung geregelt, ohne dass es auf den sonstigen Besitz des Schuldners ankommt. Daher kann auch aus einem Zuschlagsbeschluss die kostengünstige Berliner Räumung eingeleitet werden. Denn § 885a ZPO setzt kein Vermieterpfandrecht mehr voraus!
Wenn gemäß § 885 a ZPO die Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte, führen wir kurzfristig die öffentliche Versteigerung der zurückgelassenen Gegenstände durch.